Das VG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Doppelwohnhaushälften ("Haus 1" und "Haus 2") im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die im Verfahren nach § Abs. i.V.m. § Abs. Satz 1 vorzunehmende Abwägung der Interessen des Beigeladenen an der unverzüglichen Nutzung der ihm erteilten Baugenehmigungen und den Interessen des Antragstellers, die Ausführung der Baugenehmigungen bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit zu verhindern, geht zur Lasten des Antragstellers aus.
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