OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 06.02.1996
11 B 3046/95
Normen:
BauNVO (1990) § 22 Abs. 2 S. 3, § 23 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 170
BauR 1996, 684
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1529/95

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 06.02.1996 (11 B 3046/95) - DRsp Nr. 1998/3260

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 11 B 3046/95

DRsp Nr. 1998/3260

»Zum Begriff des Doppelhauses hier: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen zwei nebeneinander liegende Wohneinheiten eine Doppelhaushälfte bilden können. Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990 sind hinsichtlich der in ihnen zugelassenen Hausformen (hier: ..nur Einzel- und Doppelhäuser) in aller Regel nicht nachbarschützend. Ob die Festsetzung von Baugrenzen neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch nachbarschützende Wirkung hat, kann weder generell bejaht oder verneint noch im Sinne eines in der einen oder anderen Weise ausgerichteten Regel-Ausnahme-Verhältnisses beantwortet werden, sondern ist in jedem Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln.«

Normenkette:

BauNVO (1990) § 22 Abs. 2 S. 3, § 23 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe:

Das VG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Doppelwohnhaushälften ("Haus 1" und "Haus 2") im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die im Verfahren nach § Abs. i.V.m. § Abs. Satz 1 vorzunehmende Abwägung der Interessen des Beigeladenen an der unverzüglichen Nutzung der ihm erteilten Baugenehmigungen und den Interessen des Antragstellers, die Ausführung der Baugenehmigungen bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit zu verhindern, geht zur Lasten des Antragstellers aus.