VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 3229/04
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2005 (10 B 2622/04) - DRsp Nr. 2008/1454
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 10 B 2622/04
DRsp Nr. 2008/1454
»1. Eine Mobilfunkstation ist in aller Regel keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.2. Eine Mobilfunkstation kann in einem reinen Wohngebiet (§ 3BauNVO bzw. § 34 Abs. 2BauGB i.V.m. § 3BauNVO) ausnahmsweise zulässig sein.3. Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahme ist neben der Wertung des Verordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des reinen Wohngebiets als Regelfall erhalten bleiben und der gewerbliche Nutzungszweck der Mobilfunkstation den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem betroffenen Gebiet behalten muss.4. Betroffene Nachbarn können zwar nicht die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch eine Mobilfunkstation, ggf. aber die Veränderung des Gebietscharakters durch die - auch optischen - Auswirkungen einer solchen Station erfolgreich geltend machen.«