OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2005
10 B 2622/04
Normen:
BauNVO § 3 ; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1 ; BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2 ; BauNVO § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1284
NVwZ-RR 2005, 608
UPR 2005, 457
ZfBR 2005, 478
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 3229/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2005 (10 B 2622/04) - DRsp Nr. 2008/1454

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 10 B 2622/04

DRsp Nr. 2008/1454

»1. Eine Mobilfunkstation ist in aller Regel keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. 2. Eine Mobilfunkstation kann in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO) ausnahmsweise zulässig sein. 3. Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahme ist neben der Wertung des Verordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des reinen Wohngebiets als Regelfall erhalten bleiben und der gewerbliche Nutzungszweck der Mobilfunkstation den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem betroffenen Gebiet behalten muss. 4. Betroffene Nachbarn können zwar nicht die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch eine Mobilfunkstation, ggf. aber die Veränderung des Gebietscharakters durch die - auch optischen - Auswirkungen einer solchen Station erfolgreich geltend machen.«

Normenkette:

BauNVO § 3 ; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1 ; BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2 ; BauNVO § 15 ;

Gründe: