OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2005
7 B 2752/04
Normen:
BauNVO § 3 ; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 2 ; BauNVO § 14 Abs. 2 Satz 2 ; BauGB § 31 Abs. 1 ; 26. BImSchV;
Fundstellen:
BauR 2005, 1425
UPR 2005, 457
ZUR 2005, 441
ZfBR 2005, 474
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1823/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2005 (7 B 2752/04) - DRsp Nr. 2008/1455

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 7 B 2752/04

DRsp Nr. 2008/1455

»1. Zur Eigenschaft von Mobilfunkstationen (hier: Basisstation des UMTS-Netzes) als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. 2. Fernmeldetechnische Nebenanlagen können in allen Baugebieten - auch reinen Wohngebieten - als Ausnahme zugelassen werden. 3. Die Versagung einer Ausnahme kommt nur aus städtebaulichen Gründen in Betracht.«

Normenkette:

BauNVO § 3 ; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 2 ; BauNVO § 14 Abs. 2 Satz 2 ; BauGB § 31 Abs. 1 ; 26. BImSchV;

Gründe:

Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Zwar dürfte der der Beigeladenen erteilte Befreiungsbescheid, der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtswidrig sein. Nachbarliche Abwehrrechte gegen die strittige Mobilfunkanlage können die Antragsteller nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hieraus jedoch nicht herleiten.