Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Zwar dürfte der der Beigeladenen erteilte Befreiungsbescheid, der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtswidrig sein. Nachbarliche Abwehrrechte gegen die strittige Mobilfunkanlage können die Antragsteller nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hieraus jedoch nicht herleiten.
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