OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2006
10 B 695/06
Normen:
BauO NRW § 17 Abs. 3 ; BauO NRW § 40 Abs. 4 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ; BauO NRW § 68 Abs. 2 ; BauO NRW § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 91
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 424/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2006 (10 B 695/06) - DRsp Nr. 2008/2726

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 10 B 695/06

DRsp Nr. 2008/2726

»Liegt bei Baubeginn entgegen § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW die Bescheinigung eines staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen gem. § 16 Abs. 1 SV-VO nicht vor, ist die Bauaufsichtsbehörde allein aufgrund dieses Rechtsverstoßes berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen (Stillegung, Nutzungsuntersagung) zu treffen. Einer Prüfung, ob das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften tatsächlich genügt, bedarf es nicht.«

Normenkette:

BauO NRW § 17 Abs. 3 ; BauO NRW § 40 Abs. 4 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ; BauO NRW § 68 Abs. 2 ; BauO NRW § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 14 ;

Gründe:

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das VG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14.2.2006 zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, sodass die gebotene Interessenabwägung, ob dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung oder dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang gebührt, zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht.