Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß §
Das VG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14.2.2006 zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, sodass die gebotene Interessenabwägung, ob dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung oder dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang gebührt, zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht.
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