OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2005
10 B 1394/05
Normen:
BauO NRW § 2 Abs. 1 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ; BauO NRW § 63 Abs. 1 ; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO NRW § 75 Abs. 1 ; BauO NRW § 79 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NuR 2006, 319
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 420/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2005 (10 B 1394/05) - DRsp Nr. 2008/7004

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 10 B 1394/05

DRsp Nr. 2008/7004

»Formell illegalen Baumaßnahmen ist regelmäßig durch Stillegung der Baumaßnahmen oder Untersagung der Nutzungsaufnahme zu begegnen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot oder - wie bei Werbeanlagen - das Nutzungsverbot einer Beseitigung gleichkommt, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines Baukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere - absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein.«

Normenkette:

BauO NRW § 2 Abs. 1 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ; BauO NRW § 63 Abs. 1 ; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO NRW § 75 Abs. 1 ; BauO NRW § 79 Abs. 1 ;

Gründe:

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des VG zu ändern ist.