OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2007 10 B 2555/06
Normen:
BauO NRW § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 182
BauR 2007, 1720
ZfBR 2007, 703
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1770/06
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2007 (10 B 2555/06) - DRsp Nr. 2008/7008
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 10 B 2555/06
DRsp Nr. 2008/7008
»Bei Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage darf die Brandsicherheit schon für die Dauer eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchgesetzt werden. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben sowie an der Minimierung der Brandrisiken insoweit grundsätzlich zurücktreten.«
Normenkette:
BauO NRW § 17 Abs. 1 ;
Gründe:
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