OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2004
21 A 2435/02
Normen:
BauGB § 30 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; BImSchG § 22 Abs. 1 ; BGB § 906 ; BGB § 1004 ; GG Art. 2 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 170
NVwZ-RR 2005, 100
UPR 2005, 40
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3380/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2004 (21 A 2435/02) - DRsp Nr. 2008/1350

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 21 A 2435/02

DRsp Nr. 2008/1350

»Ein von Lärmimmissionen der nicht schulischen Nutzung eines städtischen Schulhofs als öffentliche Spielfläche betroffener Nachbar kann von der Stadt im Wege einer öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage aus Verhältnismäßigkeitsgrünen regelmäßig nicht die Unterbindung jeder außerschulischen Nutzung des Schulhofes verlangen, sondern allein die Durchführung geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen.«

Normenkette:

BauGB § 30 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; BImSchG § 22 Abs. 1 ; BGB § 906 ; BGB § 1004 ; GG Art. 2 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Zulassungsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu wecken, mit dem das VG die auf Unterlassung einer Nutzung des Schulhofs der I.-Schule für schulfremde Zwecke und außerhalb der Schulzeiten sowie auf Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung solcher Benutzungen gerichtete Klage abgewiesen hat.