OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2004
7 B 2482/03
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 10 Satz 1 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ; BauNVO § 14 Abs. 1 ; BauNVO § 14 Abs. 2 Satz 2 ; 26. BImSchV;
Fundstellen:
BauR 2004, 792
NVwZ-RR 2004, 481
ZfBR 2004, 469
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2508/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2004 (7 B 2482/03) - DRsp Nr. 2008/1411

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2004 - Aktenzeichen 7 B 2482/03

DRsp Nr. 2008/1411

»1. Einer knapp 10 m hohen Mobilfunkanlage, die auf dem Dach eines Hauses angebracht ist, kommt regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW zu. 2. Sendeanlagen eines Mobilfunkbetreibers, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen, in dem sie errichtet werden sollen, sind gewerbliche Nutzungen; in einem allgemeinen Wohngebiet sind sie nicht allgemein zulässig. 3. Zur Frage, ob eine Mobilfunkanlage in einem allgemeinen Wohngebiet als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig ist (hier offen gelassen). 4. Eine Mobilfunkanlage kann als "nicht störender Gewerbebetrieb" in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein. 5. Das Tatbestandsmerkmal "störend" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bezieht sich in erster Linie auf Immissionen; sein Vorliegen kann nicht allein unter rein gestalterischen bzw. ästhetischen Aspekten bejaht oder verneint werden. 6. Einer gewerblichen Anlage ist nicht schon deshalb die Qualität "störend" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beizumessen, weil sie eine "erdrückende" Wirkung etwa auf Nachbarbebauung hat oder wegen ihrer optischen Auffälligkeit zu einer deutlich wahrnehmbaren "gewerblichen Überformung" des allgemeinen Wohngebiets führt, in dem sie errichtet werden soll.