OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2003
7 B 949/03
Normen:
BauO NRW § 15 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2003, 1472
NuR 2004, 128
UPR 2004, 39

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2003 (7 B 949/03) - DRsp Nr. 2004/10055

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 7 B 949/03

DRsp Nr. 2004/10055

»1. Wer eine Windenergieanlage in einem Windpark errichtet, muss von vornherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern; für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen. 2. Eine Orientierungshilfe dafür, mit welchen Abständen konkurrierender Windenergieanlagen im Hinblick auf die Standsicherheit der eigenen Anlagen gerechnet werden muss, gibt Nr. 4.3.2 des Windenergie-Erlasses NRW vom 3.5.2002, wonach bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind. 3. Hält die neue Anlage den für den Normalfall als unbedenklich angesehenen Abstand von 5 Rotordurchmessern ein, ist es nicht zwangsläufig Sache des Betreibers der neuen Anlage, in einer Sondersituation - hier: hohe natürliche Turbulenzintensität des Winds im betroffenen Bereich - den Nachweis zu erbringen, dass seine Anlage gleichwohl nicht die Standsicherheit bereits vorhandener Anlagen gefährdet.«

Normenkette:

BauO NRW § 15 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 18 Abs. 3 ;

Gründe: