OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2007
10 A 305/05
Normen:
BauGB § 172 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 217
DVBl 2007, 850
ZfBR 2007, 485
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2843/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2007 (10 A 305/05) - DRsp Nr. 2008/6996

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 10 A 305/05

DRsp Nr. 2008/6996

»1. Mit Hilfe einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) darf der Satzungsgeber nur städtebauliche Ziele, nicht aber solche des Denkmalschutzes verfolgen. Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind deshalb voneinander zu unterscheiden. 2. Die Erhaltung historischer Bausubstanz kann auch aus städtebaulichen Gründen angestrebt und mit dieser Zielsetzung durch eine Erhaltungssatzung verwirklicht werden (Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht). 3. Die Verweigerung einer nach der Erhaltungssatzung erforderlichen Genehmigung kann nur auf die im Gesetz genannten Gründe (vor allem auf § 172 Abs. 3 BauGB) gestützt werden. Ob einer dieser Gründe gegeben ist, muss unter Berücksichtigung der mit der Satzung verfolgten städtebaulichen Erhaltungsziele und mit Blick auf das Interesse des Eigentümers an der genehmigungspflichtigen Maßnahme (Art. 14 Abs. 1 GG) im Einzelfall entschieden werden.«

Normenkette:

BauGB § 172 ;

Gründe:

Das VG hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Die Ablehnung des Baugenehmigungsantrages kann nicht auf die Satzung des Beklagten zur Erhaltung baulicher Anlagen gem. § 39h BBauG gestützt werden.