OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2005
10 A 3664/03
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1766
NVwZ-RR 2006, 236
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 716/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2005 (10 A 3664/03) - DRsp Nr. 2008/1443

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 10 A 3664/03

DRsp Nr. 2008/1443

»1. Öffentlich-rechtliche Abwehrrechte eines Nachbarn können nicht allein durch Zeitablauf verwirkt werden (wie BVerwG, Beschluss vom 16.4.2002 - 4 B 8.02 -, BRS 65 Nr. 195). Die Verwirkung setzt vielmehr eine das Vertrauen des Bauherrn darauf, der Nachbar werde sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen, begründende Untätigkeit sowie ein sich hierauf einstellendes Verhalten des Bauherrn voraus. 2. Ist der Verlauf der richtigen Grenze in der Örtlichkeit unklar, fällt es in den Risikobereich des Eigentümers, wenn er seinem Bauvorhaben ohne vorherige amtliche Vermessung einen für ihn günstigen Verlauf der Grenze zu Grunde legt und infolgedessen die erforderlichen Grenzabstände nicht einhält. Der Nachbar handelt nicht treuwidrig, wenn er in einer solchen Situation seine Rechte erst nach längerem Zeitablauf geltend macht.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des VG (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht.