Gründe:
Das VG hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht bejaht.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg - vorbehaltlich der in § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO geregelten Sonderfälle, die hier nicht vorliegen - gegeben in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Antragstellerinnen begehren in dem von ihnen anhängig gemachten Rechtsstreit, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, in näher bezeichneten Vergabeverfahren die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen. Dieser Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher und nichtverfassungsrechtlicher Art.