OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2003
9 A 2821/01
Normen:
BauO NRW 1995 § 43 Abs. 7 ; KÜGebO § 1 ; KÜGebO § 11 ; SchfG § 13 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 480
WuM 2004, 50
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3438/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2003 (9 A 2821/01) - DRsp Nr. 2008/1214

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 9 A 2821/01

DRsp Nr. 2008/1214

»1. Auch beim Auswechseln einer Feuerstätte hat sich der Bauherr nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 vom Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass der Schornstein oder die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist. 2. Die Gebühr nach §§ 1, 11 KÜGebO für die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen oder Abgasleitungen und die Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW 1995 fällt auch dann an, wenn der Bauherr den Bezirks-schornfegermeister nicht beauftragt hatte, die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt worden sind.«

Normenkette:

BauO NRW 1995 § 43 Abs. 7 ; KÜGebO § 1 ; KÜGebO § 11 ; SchfG § 13 ;

Gründe:

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Allerdings trifft der Vortrag der Klägerin zu, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob

1. § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 dahingehend auszulegen ist, dass nur bei dem erstmaligen Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen und nicht bei deren Auswechseln die Bauherrin oder der Bauherr sich von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen hat, dass der Schornstein oder die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist,