OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2003
10 B 145/03
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1 ; VwGO § 123 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; BauO NRW § 13 ; BauO NRW § 61 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 62
UPR 2003, 460
ZfBR 2003, 588
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 2362/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2003 (10 B 145/03) - DRsp Nr. 2004/10059

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 10 B 145/03

DRsp Nr. 2004/10059

»1.) Das im Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verankerte Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im öffentlichen Recht. 2.) Hiergegen verstößt - unabhängig von der Frage des Verzichts -, wer sein nachbarliches Abwehrrecht zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten anlässlich der Errichtung eines 162,5 m hohen Verwaltungsgebäudes (Post-Tower) für mehrere Millionen DM "verkauft" hat und danach den Einbau und den Betrieb der von einem Lichtkünstler konzipierten, computergesteuerten Beleuchtungsanlage mit Wechselfarben in der gläsernen Gebäudefassade mit Hilfe der Bauaufsichtsbehörde zu verhindern sucht.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1 ; VwGO § 123 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; BauO NRW § 13 ; BauO NRW § 61 ;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Entgegen den Ausführungen des VG hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).