OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2003 (10 B 145/03) - DRsp Nr. 2004/10059
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 10 B 145/03
DRsp Nr. 2004/10059
»1.) Das im Gebot von Treu und Glauben (§ 242BGB) verankerte Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im öffentlichen Recht.2.) Hiergegen verstößt - unabhängig von der Frage des Verzichts -, wer sein nachbarliches Abwehrrecht zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten anlässlich der Errichtung eines 162,5 m hohen Verwaltungsgebäudes (Post-Tower) für mehrere Millionen DM "verkauft" hat und danach den Einbau und den Betrieb der von einem Lichtkünstler konzipierten, computergesteuerten Beleuchtungsanlage mit Wechselfarben in der gläsernen Gebäudefassade mit Hilfe der Bauaufsichtsbehörde zu verhindern sucht.«
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Entgegen den Ausführungen des VG hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3VwGO iVm den §§ 920 Abs. 2, 294ZPO).
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