OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2007
7 E 664/07
Normen:
BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 1 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2 ; BürokratieabbauG I § 2 Nr. 4 Buchst. c ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 187
BauR 2007, 1870
ZfBR 2007, 702
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 710/07

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2007 (7 E 664/07) - DRsp Nr. 2008/7150

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 7 E 664/07

DRsp Nr. 2008/7150

»1. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens für eine Nutzungsänderung nach § 2 Nr. 4 Buchst. c des Bürokratieabbaugesetzes I NRW scheidet aus, wenn die Nutzungsänderung bereits vollzogen ist. 2. Zu den Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität der aufgenommenen Nutzung (Zusammenfassung der Rechtsprechung des OVG NRW).«

Normenkette:

BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 1 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2 ; BürokratieabbauG I § 2 Nr. 4 Buchst. c ;

Gründe:

Die Nutzungsuntersagung findet in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW ihre Rechtsgrundlage. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.