OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.02.1997
10 E 45/97
Normen:
BauO NW § 6 Abs. 11 ; VwGO §§ 172, 167 Abs. 1 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 227
BauR 1998, 325

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.02.1997 (10 E 45/97) - DRsp Nr. 1998/17569

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 10 E 45/97

DRsp Nr. 1998/17569

»1. Hat sich eine Behörde in einem gerichtlichen Vergleich zu einer Leistung verpflichtet, die keine Geldleistung ist, und kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, richtet sich die Vollstreckung aus dem Vergleich gegen sie nach § 172 VwGO. 2. Nicht jede geringfügige Änderung an einer baulichen Anlage nimmt ihr die rechtliche Identität mit einem zuvor vorhanden gewesenen Bauwerk, das Streitgegenstand eines vorausgegangenen gerichtlichen Verfahrens wegen bauaufsichtlichen Einschreitens und Grundlage eines in diesem Verfahren zustandegekommenen Titels war, mit der Folge, daß für die Beseitigung des Bauwerks ein neuer Titel erforderlich wäre.«

Normenkette:

BauO NW § 6 Abs. 11 ; VwGO §§ 172, 167 Abs. 1 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen
BRS 59 Nr. 227
BauR 1998, 325