OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.02.1997 (10 E 45/97) - DRsp Nr. 1998/17569
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 10 E 45/97
DRsp Nr. 1998/17569
»1. Hat sich eine Behörde in einem gerichtlichen Vergleich zu einer Leistung verpflichtet, die keine Geldleistung ist, und kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, richtet sich die Vollstreckung aus dem Vergleich gegen sie nach § 172VwGO.2. Nicht jede geringfügige Änderung an einer baulichen Anlage nimmt ihr die rechtliche Identität mit einem zuvor vorhanden gewesenen Bauwerk, das Streitgegenstand eines vorausgegangenen gerichtlichen Verfahrens wegen bauaufsichtlichen Einschreitens und Grundlage eines in diesem Verfahren zustandegekommenen Titels war, mit der Folge, daß für die Beseitigung des Bauwerks ein neuer Titel erforderlich wäre.«