OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2003
7 B 1717/02
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 822
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 568/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2003 (7 B 1717/02) - DRsp Nr. 2004/10064

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 7 B 1717/02

DRsp Nr. 2004/10064

»1. Errichtung und Betrieb einer aus Antennenmast und Basisstation bestehenden Mobilfunkanlage als gewerbliche Nutzung sind in einem faktischen Dorfgebiet nach § 5 BauNVO allgemein zulässig. 2. Optische Auswirkungen einer Mobilfunkanlage stören den Gebietscharakter eines faktischen Dorfgebietes im Sinne von § 5 BauNVO nicht.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ;

Gründe:

Mit dem VG ist davon auszugehen, dass nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch des Antragstellers auf Einschreiten gegen die Mobilfunkanlage wegen Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte nicht besteht, weil die Inbetriebnahme und Nutzung der Anlage keine Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind...