Mit dem VG ist davon auszugehen, dass nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch des Antragstellers auf Einschreiten gegen die Mobilfunkanlage wegen Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte nicht besteht, weil die Inbetriebnahme und Nutzung der Anlage keine Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind...
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