OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2004
10 B 2151/03
Normen:
VwGO § 42 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 78
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 912/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2004 (10 B 2151/03) - DRsp Nr. 2008/1357

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2004 - Aktenzeichen 10 B 2151/03

DRsp Nr. 2008/1357

»Ob der Eigentümer eines Grundstücks den von einer Windenergieanlage (WEA) verursachten Schattenwurf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung für die WEA vorläufig hinnehmen muss, ist nicht allein davon abhängig, ob die ihn treffende Belastung unterhalb eines Wertes von 30 Stunden jährlich und 30 Minuten täglich liegt. Es bedarf vielmehr einer wertenden Entscheidung, die über die bloßen Einwirkzeiten hinaus die Umstände des Einzelfalles in den Blick nimmt und das qualitative Gewicht der Belastung erfasst.«

Normenkette:

VwGO § 42 ;

Gründe:

Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des VG im Ergebnis zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung anzuordnen ist. Diese greift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Rechte der Antragstellerin ein, so dass dem Interesse des Beigeladenen, die Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausnutzen zu können, der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin einzuräumen ist, von den Auswirkungen der genehmigten Windenergieanlage einstweilen verschont zu werden.