OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.09.2005 (8 B 96/05) - DRsp Nr. 2008/1421
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 8 B 96/05
DRsp Nr. 2008/1421
»1. Auf Baugenehmigungen, die vor dem 1.7.2005 für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern erteilt worden sind, findet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG, nach der diese Baugenehmigungen als Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten, weiterhin § 212 a Abs. 1BauGB Anwendung.2. In Verfahren, die gemäß § 67 Abs. 9BImSchG nach dem bis zum 30.6.2005 geltenden Recht zu beurteilenden Baugenehmigungen für Windkraftanlage betreffen, bleibt die Baugenehmigungsbehörde richtige Antragsgegnerin. Eine Funktionsnachfolge findet insoweit nicht statt.«