OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2003
21 A 819/01
Normen:
BImSchG § 29 Abs. 1 ; BImSchG § 31 S. 2 ; 17. BImSchV § 11 ;
Fundstellen:
NuR 2004, 54
UPR 2004, 35
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1886/98

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2003 (21 A 819/01) - DRsp Nr. 2004/10054

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 21 A 819/01

DRsp Nr. 2004/10054

»Der Betreiber einer Verbrennungsanlage für Abfälle und ähnliche Stoffe im Sinne der 17. BImSchV (hier: Klärschlammverbrennungsanlage) kann regelmäßig verpflichtet werden, der Überwachungsbehörde die kontinuierlich aufzuzeichnenden Emissionsdaten im Wege der Datenfernübertragung (hier: Anschluss an das Emissionsfernüberwachungssystem - EFÜ - des Landes Nordrhein-Westfalen) zu übermitteln. Für die insofern zu treffende Ermessensentscheidung sind im Grundsatz dieselben Erwägungen einschlägig, die nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 13.2.1997 - 7 C 47.95 -, NVwZ 1997, 998) für eine Großfeuerungsanlage nach der 13. BImSchV gelten.«

Normenkette:

BImSchG § 29 Abs. 1 ; BImSchG § 31 S. 2 ; 17. BImSchV § 11 ;

Gründe:

Die von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte sind insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu wecken, soweit hiermit die Klage abgewiesen worden ist.