OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2005
7 B 1823/05
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 305
NVwZ-RR 2006, 306
ZfBR 2006, 178
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 452/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2005 (7 B 1823/05) - DRsp Nr. 2008/7144

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 7 B 1823/05

DRsp Nr. 2008/7144

»Ein Bauvorhaben verletzt den Nachbarn nicht allein schon dann in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungsrechts, wenn es ohne vorherige, objektiv-rechtlich allerdings erforderliche Bebauungsplanung verwirklicht werden soll. Steht die für ein Fußballstadion erforderliche Stellplatzzahl nicht zur Verfügung, kann dies gegenüber dem Nachbarn - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichem Sinne rücksichtslos sein, wenn sein Wohngrundstück infolge des anlässlich der Fußballspiele zu erwartenden Parksuchverkehrs über Stunden nicht verlässlich mit dem Kfz erreichbar ist. Der die Errichtung eines Fußballstadions ermöglichende Bebauungsplan ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht sichergestellt ist, ob und wo die erforderlichen Stellplätze angelegt werden können.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 ;

Gründe: