OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2004
7 B 2142/04
Normen:
BauO NRW § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 10
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1105/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2004 (7 B 2142/04) - DRsp Nr. 2008/1299

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 7 B 2142/04

DRsp Nr. 2008/1299

»1. Nach den seit 1984 maßgeblichen Brandschutzregelungen der Bauordnung NRW bedarf es eines zweiten Rettungswegs, wenn kein Sicherheitstreppenhaus vorhanden ist. 2. Der zweite Rettungsweg ist gewährleistet, wenn jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle verfügt oder der zweite Rettungsweg baulich durch eine zweite notwendige Treppe sichergestellt ist. 3. Für den Einsatz von Anlegeleitern als Rettungsgeräten der Feuerwehr reicht es nicht aus, wenn die Anlegeleiter nur bis an die Brüstungsoberkante der zur Rettung in Betracht kommenden Stelle (Fenster, Balkon) heranreicht; die Leiter muss vielmehr mit mehreren Sprossen über die Oberkante der Brüstung hinausreichen. 4. Als bauliche Sicherstellung des zweiten Rettungswegs kommt auch eine außen am Gebäude angebrachte Spindeltreppe in Betracht (wie OVG NRW, Urteil vom 28.8.2001 - 10 A 3051/99 -). 5. Notleitern mit Rückenschutz gemäß DIN 14094-1 können zwar taugliche Mittel zur Gefahrenabwehr sein, sie sind aber kein gleichwertiger Ersatz für ein Sicherheitstreppenhaus (Klarstellung zu OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 7 B 508/01 -).