OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2008
3 A 5207/04
Normen:
BauGB § 128;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7705/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2008 (3 A 5207/04) - DRsp Nr. 2009/16555

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 3 A 5207/04

DRsp Nr. 2009/16555

1.) Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten im Erschließungsaufwand. 2.) Bei der Berechnung der Fremdfinanzierungskosten ist der Fremdfinanzierungsbetrag um den Betrag von der Gemeinde vereinnahmter Vorausleistungen der Beitragspflichtigen für die betreffende Erschließungsanlage zu mindern. Insofern hat die spezifische erschließungsbeitragsrechtliche Zweckbindung der Vorausleistungen Vorrang vor der tatsächlichen haushaltsrechtlichen Behandlung dieser Zahlungszuflüsse.

Normenkette:

BauGB § 128;

Tatbestand:

Der Kläger klagte gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag mit der Begründung, die Gemeinde habe bei der Berechnung der Fremdfinanzierungskosten zu Unrecht die Zahlung von Vorausleistungen in Höhe von ca. 280.000 DM unberücksichtigt gelassen. Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das VG billigte zwar die Nichtberücksichtigung der Vorausleistungen, beanstandete aber die von der Gemeinde zugrunde gelegten Zinssätze. Die hiergegen gerichtete Berufung der Gemeinde hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Gründe: