Der Kläger klagte gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag mit der Begründung, die Gemeinde habe bei der Berechnung der Fremdfinanzierungskosten zu Unrecht die Zahlung von Vorausleistungen in Höhe von ca. 280.000 DM unberücksichtigt gelassen. Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das VG billigte zwar die Nichtberücksichtigung der Vorausleistungen, beanstandete aber die von der Gemeinde zugrunde gelegten Zinssätze. Die hiergegen gerichtete Berufung der Gemeinde hatte im Ergebnis keinen Erfolg.
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