OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2006
8 B 1920/05
Normen:
VwVO § 80 Abs. 5 ; BImSchG § 67 Abs. 4 ; BImSchG § 67 Abs 9 ; BauGB § 15 Abs. 3 ; BauO NRW § 71 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 71 Abs. 2 ; BauO NRW § 77 Abs. 2 ; VwVfG NRW § 22 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1124
NVwZ-RR 2006, 597
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1381/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2006 (8 B 1920/05) - DRsp Nr. 2008/7169

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen 8 B 1920/05

DRsp Nr. 2008/7169

»1. Ein auf die Zurückstellung eines Baugesuchs bezogenes Verfahren ist von der Immissionsschutzbehörde fortzuführen, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wird. 2. Die Geltungsdauer eines Vorbescheids dürfte gehemmt oder unterbrochen werden, wenn der Vorbescheid unter Anordnung sofortiger Vollziehung zurückgenommen wird. 3. Wird vor Ablauf der Geltungsdauer eines Vorbescheids ein Genehmigungsantrag gestellt, besteht die Bindungswirkung des Vorbescheids fort. 4. Die Frist für die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB von sechs Monaten nach Kenntnis von dem Bauvorhaben läuft in den Fällen, in denen die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist, grundsätzlich ab Eingang des Genehmigungsantrags. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde das Baugesuch für unzulässig hält.«

Normenkette:

VwVO § 80 Abs. 5 ; BImSchG § 67 Abs. 4 ; BImSchG § 67 Abs 9 ; BauGB § 15 Abs. 3 ; BauO NRW § 71 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 71 Abs. 2 ; BauO NRW § 77 Abs. 2 ; VwVfG NRW § 22 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 ;

Gründe: