OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2003
9 A 3207/02
Normen:
StrReinG NRW § 1 ; StrReinG NRW § 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; AO § 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 219
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2633/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2003 (9 A 3207/02) - DRsp Nr. 2004/10053

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 9 A 3207/02

DRsp Nr. 2004/10053

»Ein Systemwechsel bei der Finanzierung von Kosten der Straßenreinigung - von der Straßenreinigungsgebührenerhebung zur Deckung (u.a.) der Reinigungskosten durch eine erhöhte Grundsteuer - begründet keinen Rechtsanspruch des Anliegers eines Privatweges auf dessen Reinigung durch die Gemeinde.«

Normenkette:

StrReinG NRW § 1 ; StrReinG NRW § 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; AO § 3 ;

Gründe:

Der Antrag legt den einzig behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dar. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene und klärungsbedürftige Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.