OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.08.2005
7 B 1288/05
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 b) ;
Fundstellen:
BauR 2006, 88
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 839/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.08.2005 (7 B 1288/05) - DRsp Nr. 2008/1430

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 7 B 1288/05

DRsp Nr. 2008/1430

»1. Muss nicht, darf aber nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW weitergehende Anforderungen bauordnungsrechtlicher Art im Hinblick auf die Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück. 2. Der von § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW geforderten Anbausicherung steht gleich eine hinreichend gewichtige Bebauung, bei der es sich nicht um ein Gebäude mit einer Hauptnutzung handeln muss.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 b) ;

Gründe:

Die Antragsteller halten es für überprüfungsbedürftig, ob jede bauliche Anlage ungeachtet ihrer Nutzung (und Größe) schon dann eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW zu ersetzen vermag, wenn sie im Grenzbereich abstandrechtlich nicht zulässig ist. Zu fordern sei vielmehr ein Grenzanbau, der einer Hauptnutzung dient. Die Ansicht, es müsse sich bei dem anbaufähigen Grenzanbau um eine Hauptnutzung handeln, teilt der Senat jedoch nicht in der von den Antragstellern vertretenen umfassenden Sichtweise.