OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2005
7 B 2751/04
Normen:
BauO NRW § 2 Abs. 5 Satz 3 ; BauO NRW § 67 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1452
NVwZ-RR 2005, 458
UPR 2005, 400
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1632/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2005 (7 B 2751/04) - DRsp Nr. 2008/1493

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 7 B 2751/04

DRsp Nr. 2008/1493

»1. Ein Drempel (auch Kniestock) ist ein konstruktiver Bauteil des Dachgeschosses, der durch Höherführung auch der traufseitigen Umfassungswände über die Decke des obersten Geschosses, das unterhalb des Dachraums liegt, entsteht und der Vergrößerung des Dachgeschosses dient. 2. Für die Frage, ob das Dachgeschoss (Geschoss mit geneigten Dachflächen) eines Hauses einen Drempel aufweist, ist unerheblich, ob dieses Dachgeschoss nach der jeweils einschlägigen landesrechtlichen Legaldefinition (hier: § 2 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW) als Vollgeschoss zu qualifizieren ist oder nicht. 3. Die baugestalterische Funktion der ortsrechtlichen Festsetzung einer (regelmäßig nur geringen) Drempelhöhe besteht in erster Linie darin, die optisch wirksamen Proportionen des Gebäudes, namentlich das Verhältnis des nutzbaren Dachraums zu den darunter liegenden Vollgeschossen mit senkrechten Außenwänden, zu steuern; sie soll demgemäß sicherstellen, dass der in der Regel als solcher von außen auch erkennbare nutzbare Dachraum gegenüber den darunter liegenden Geschossen optisch nur als ein eher untergeordneter Bauteil erscheint.