OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.10.2005
10 B 1600/05
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; BauO NRW § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1073/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.10.2005 (10 B 1600/05) - DRsp Nr. 2009/19040

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 10 B 1600/05

DRsp Nr. 2009/19040

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; BauO NRW § 63 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mündliche Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2005 - schriftlich bestätigt unter dem 20. Juli 2005 - anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen.