OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2003
7 B 1040/03
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5 Nr. 8 ; BauNVO § 3 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ; BauGB § 34 Abs. 2 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 788
NVwZ-RR 2004, 245
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 613/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2003 (7 B 1040/03) - DRsp Nr. 2004/10048

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 7 B 1040/03

DRsp Nr. 2004/10048

»1. Ist eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsart (hier: Tennisanlage) seit mehreren Jahren aufgegeben und wird der Bebauungsplan ersatzlos aufgehoben, weil seit längerem kein Bedarf für die Tennisanlage mehr bestand und alternative Nutzungen an seinen Festsetzungen gescheitert waren, so rechnet die Verkehrsauffassung vom Tage der Bekanntgabe der Aufhebung an nicht mehr mit der Wiederaufnahme der aufgegebenen Nutzung. 2. Liegt die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs (hier: ALDI-Markt) noch bei 700 qm, führt dies nicht schon für sich zur Zulässigkeit des Betriebs in einem allgemeinen Wohngebiet; der Betrieb muss vielmehr im Einzelfall der Versorgung des Gebiets dienen. 3. Zur Abgrenzung des Gebiets, dessen Versorgung ein Laden i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. 4. Ein Laden, der nicht iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, kann auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn er durch seinen hohen, gebietsfremden Kundenverkehr mit Kraftfahrzeugen gebietsunübliche Störungen verursacht und damit gebietsunverträglich ist.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5 Nr. 8 ; BauNVO § 3 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ; BauGB § 34 Abs. 2 Hs. 2 ;

Gründe:

Das Vorhaben der Beigeladenen ist nach § 34 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.