OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2004
9 A 201/02
Normen:
GG Art. 3 Abs.1 ; GebG NRW § 1 ; GebG NRW § 3 ; GebG NRW § 4 ; AVwGebO NRW § 1 ; AGT TS Nr. 2.1.2; AGT TS Nr. 2.4.1; AGT TS Nr. 2.4.10;
Fundstellen:
DÖV 2004, 1014
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7693/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2004 (9 A 201/02) - DRsp Nr. 2008/1345

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 9 A 201/02

DRsp Nr. 2008/1345

»1. Besteht ein Gebäude mit einem einheitlichen baurechtlichen Nutzungszweck aus ein- und mehrgeschossigen Teilen und sind für das betreffende Gebäude in der maßgeblichen Tabelle zu TS 2.1.2 AGT nach Geschossigkeit differenzierende unterschiedliche Rohbauwerte genannt, sind die Rohbausummen für die besagten Gebäudeteile getrennt zu ermitteln; ihre Zusammenrechnung ergibt sodann die - für die Berechnung der Baugenehmigungsgebühr maßgebliche - Gesamtrohbausumme des Gebäudes. 2. Die landesgesetzlichen und -verordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Baugebühren begegnen unter den Aspekten einer hinreichenden Festlegung des Gebührenzwecks und des Verbots der mehrfachen Abschöpfung eines identischen Vorteils keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Mit der Zugrundelegung der pauschalierten Rohbausumme bei der Bemessung der Baugenehmigungsgebühr wird der Wert bzw. Vorteil der jeweiligen Genehmigung erfasst und konkretisiert; der Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung wird durch die in TS 2.4.1 AGT bestimmten, nach der Art der baulichen Anlage differenzierenden Gebührensätze berücksichtigt.