OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2005
10 B 1269/04
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1292
NVwZ-RR 2005, 601
UPR 2005, 400
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1259/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2005 (10 B 1269/04) - DRsp Nr. 2008/1475

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 10 B 1269/04

DRsp Nr. 2008/1475

»1. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bietet das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) keine Grundlage zu einer einengenden Ergänzung sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans. Es bezieht sich insbesondere nicht auf die planerischen Maßfestsetzungen, sondern nur auf die Vereinbarkeit der Art der baulichen Nutzung mit dem festgesetzten Gebietscharakter. 2. Ein Bauvorhaben kann daher wegen seiner Lage oder seines Umfangs nur dann als planungsrechtlich rücksichtslos unzulässig sein, wenn die quantitativen Dimensionen des Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung erreicht wird.«

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;

Gründe: