OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 21.07.1994
11 B 1511/94
Normen:
BauGB §§ 30, 35; BauO NW § 47; 18. BImSchV § 2;
Fundstellen:
DÖV 1995, 390
UPR 1995, 119
ZUR 1995, 157
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 804/94

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 21.07.1994 (11 B 1511/94) - DRsp Nr. 1998/7433

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 11 B 1511/94

DRsp Nr. 1998/7433

»1. Ein Bebauungsplan ist nicht schon deshalb rechtsunwirksam, weil er eine Sportanlage ohne ausdrückliche Konkretisierung der Art der auf ihr zulässigen Sportausübung und ohne räumliche Festlegung der einzelnen Sportanlagen in der Nachbarschaft zu einem reinen Wohngebiet festsetzt. 2. Eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Sportanlage ist nicht deshalb nachbarrechtswidrig, weil vor ihrer Erteilung kein Lärmschutzgutachten eingeholt worden ist. 3. Ein 5 m hoher Lärmschutzwall mit einem Böschungswinkel von 30 °, der mit Büschen bepflanzt ist, übt keine erdrückende Wirkung auf benachbarte Wohnbebauung aus. 4. Wenn eine zu geringe Zahl von notwendigen Stellplätzen nachgewiesen ist, werden die Nachbarn der Sportanlage dadurch selbst dann nicht in Nachbarrechten verletzt, wenn die Besucher der Sportanlage ihre Fahrzeuge in den benachbarten Wohnstraßen abstellen.«

Normenkette:

BauGB §§ 30, 35; BauO NW § 47; 18. BImSchV § 2;

Tatbestand: