Das berufsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, weil ihm ein Verfahrenshindernis entgegensteht (§§ 83, 80 Abs. 2 Buchstabe c) BauKaG NRW). Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf die ihm vorgeworfene Berufspflichtverletzung nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
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