OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2007
6s A 1932/06.S
Normen:
BauKaG NRW § 7 Abs. 2 Satz 4 ; BauKaG NRW § 52 Abs. 1 Satz 1 ; BauKaG NRW § 52 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 404
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 32 K 1838/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2007 (6s A 1932/06.S) - DRsp Nr. 2008/4152

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 6s A 1932/06.S

DRsp Nr. 2008/4152

»1. Mitglieder der Architektenkammer, die Beamte sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit. 2. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann demnach nicht stattfinden, wenn das angeschuldigte Verhalten nur als Gegenstand eines Disziplinarverfahrens in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist, ob tatsächlich ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und eine Ahndung der Beamtenpflichtverletzung erfolgt. 3. Zur disziplinarrechtlichen Relevanz von außerdienstlichem Verhalten.«

Normenkette:

BauKaG NRW § 7 Abs. 2 Satz 4 ; BauKaG NRW § 52 Abs. 1 Satz 1 ; BauKaG NRW § 52 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

Das berufsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, weil ihm ein Verfahrenshindernis entgegensteht (§§ 83, 80 Abs. 2 Buchstabe c) BauKaG NRW). Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf die ihm vorgeworfene Berufspflichtverletzung nicht der Berufsgerichtsbarkeit.