OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2007
10 B 2456/06
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; BauO NRW § 2 Abs. 2 ; BauO NRW § 6 Abs. 5 Satz 1 1. Spiegelstrich ; BauO NRW § 6 Abs. 6 ; BauO NRW § 6 Abs. 6 Satz 4 a.F. ; BauO NRW § 31 Abs. 1 ; BauO NRW § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO NRW § 17 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 177
BauR 2007, 1021
ZfBR 2007, 482
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1844/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2007 (10 B 2456/06) - DRsp Nr. 2008/7007

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 10 B 2456/06

DRsp Nr. 2008/7007

»1. Im Rahmen einer Nachbarklage müssen inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden. Ein Erfolg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren scheidet von vornherein aus, wenn die begehrte Baugenehmigung unter Anwendung neuen Rechts sofort wieder erteilt werden müsste. 2. Die Regelung über das Schmalseitenprivileg und dessen Inanspruchnahme vor nur zwei Außenwänden ist mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV. NRW. S. 614, ersatzlos entfallen.«

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; BauO NRW § 2 Abs. 2 ; BauO NRW § 6 Abs. 5 Satz 1 1. Spiegelstrich ; BauO NRW § 6 Abs. 6 ; BauO NRW § 6 Abs. 6 Satz 4 a.F. ; BauO NRW § 31 Abs. 1 ; BauO NRW § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO NRW § 17 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des VG zu ändern ist.

(........)

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen (L.-Platz 7a, L.-Platz 7b und L.-Platz 7) mit Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts unvereinbar sind, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.