OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 22.02.1994 (10a B 3422/93.NE) - DRsp Nr. 1998/3266
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 10a B 3422/93.NE
DRsp Nr. 1998/3266
»1.) Kein einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 8VwGO gegen einen Bebauungsplan, wenn die bauplanungsrechtlichen Maßgaben des Bebauungsplans bereits durch den Erlaß von Bauvorbescheiden und Baugenehmigungen umgesetzt sind.2.) Art. 19 Abs. 4GG gebietet es nicht, Bebauungspläne im Wege der Normenkontrolle anfechten zu können. Den Erfordernissen effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes wird vielmehr schon durch die Möglichkeit der Inzidentkontrolle genügt.3.) Art. 19 Abs. 4GG gewährleistet den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnung.«