OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2003 10 B 890/03
Normen:
BauO NRW § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 67
DÖV 2004, 170
NZV 2004, 430
VRS 106, 159
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 527/03
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2003 (10 B 890/03) - DRsp Nr. 2004/10051
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 10 B 890/03
DRsp Nr. 2004/10051
»Ortsfeste Anlagen der Außenwerbung können nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Pkw-Anhänger und Auflieger sein, sondern auch solche Pkw-Anhänger, die mit ihrer Werbeaufschrift zwar bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, dann aber zeitweise so geparkt werden, dass sie die Funktion einer ortsfesten Werbeanlage erfüllen.«
Normenkette:
BauO NRW § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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