OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2003
7 B 1537/03
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ; 18. BImSchV § 1 ; 18. BImSchV § 2 Abs. 6 ; 18. BImSchV § 6 Abs. 4 ; 18. BImSchV § 6 Abs. 5 ; 18. BImSchV Anhang Nr. 1.2; 18. BImSchV Anhang Nr. 1.5; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 29 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 304
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 597/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2003 (7 B 1537/03) - DRsp Nr. 2008/1238

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2003 - Aktenzeichen 7 B 1537/03

DRsp Nr. 2008/1238

»1. Ein Nachbar kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung haben, die für ein genehmigungsfreies Vorhaben erteilt worden ist. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann sich auf solche Vorhabensbestandteile beschränken, die mit weiteren von der Baugenehmigung erfassten Vorhabenbestandteilen keine bautechnische Einheit bilden und auch keine enge funktionale Verbindung aufweisen. 3. Der Betrieb einer einem Freibad zugeordneten Breitwasserrutsche kann mit Nachbarn unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden sein. Für die Zumutbarkeitsbewertung kann die 18. BImSchV Anhaltspunkte ergeben.«

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ; 18. BImSchV § 1 ; 18. BImSchV § 2 Abs. 6 ; 18. BImSchV § 6 Abs. 4 ; 18. BImSchV § 6 Abs. 5 ; 18. BImSchV Anhang Nr. 1.2; 18. BImSchV Anhang Nr. 1.5; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 29 ;

Gründe: