OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 24.05.1996
11 B 970/96
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 171
BauR 1997, 82
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 642/96

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 24.05.1996 (11 B 970/96) - DRsp Nr. 1998/3252

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24.05.1996 - Aktenzeichen 11 B 970/96

DRsp Nr. 1998/3252

»1. Ob die Festsetzung von Baugrenzen neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch nachbarschützende Wirkung hat, kann weder generell bejaht oder verneint noch im Sinne eines in der einen oder anderen Weise ausgerichteten Regel-Ausnahme-Verhältnisses beantwortet werden, sondern ist in jedem Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln. 2. Ein "Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann nur angenommen werden, wenn es sich um untergeordnete Gebäudeteile, wie sie etwa in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen (vgl. § 6 Abs. 7 BauO NW 1995/1984) genannt sind, handelt. Zum Begriff des Erkers im Sinne des § 6 Abs. 7 BauO NW 1995/1984. 3. Das Interesse des Grundstückseigentümers, von einer Einsichtnahme aus Nachbargebäuden verschont zu bleiben, ist im beplanten Bereich ausnahmsweise nur dann geschützt, wenn besondere Festsetzungen im Bebauungsplan einen entsprechenden Schutz vermitteln.«

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe: