OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2003
10 B 2417/02
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ; BauNVO § 14 Abs. 1 ; BauNVO § 14 Abs. 2 ; BauNVO § 15 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 644
UPR 2003, 320
ZUR 2003, 372
ZUR 2003, 420
ZfBR 2003, 377
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 3022/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2003 (10 B 2417/02) - DRsp Nr. 2004/10066

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 10 B 2417/02

DRsp Nr. 2004/10066

»1. Eine Mobilfunksendeanlage, die auf dem Dach eines Gebäudes angebracht ist, und deren Sendemast ca. 8 m über der Dachhaut aufragt, ist baugenehmigungspflichtig und ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen ist. 2. Sie ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig und im Regelfall keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Offen bleibt, ob es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO und um einen störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, die nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mobilfunksendeanlagen zu einer wahrnehmbar gewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebiets führen und deshalb als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden können. 3. Zur Folgenabwägung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO im Einzelfall.«

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 2 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 ; BauNVO § 14 Abs. 1 ; BauNVO § 14 Abs. 2 ; BauNVO § 15 ;

Gründe: