OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2003
7 B 2374/02
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 2 ; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1 ; BauO NRW § 69 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2003, 810
GewArch 2004, 171
UPR 2003, 457
ZUR 2003, 372
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1816/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2003 (7 B 2374/02) - DRsp Nr. 2004/10067

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 7 B 2374/02

DRsp Nr. 2004/10067

»1. Maßgeblich für den Inhalt dessen, was baurechtlich genehmigt wird, ist in erster Linie die Baugenehmigung selbst; der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. 2. Der erst durch die BauNVO 1990 in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgenommene Zusatz, dass Betriebswohnungen "dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet" sein müssen, hat lediglich klarstellende Funktion; für die Genehmigung von Betriebswohnungen macht es daher keinen Unterschied, welche Fassung der Baunutzungsverordnung Bestandteil des Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist. 3. Setzt ein Bebauungsplan neben einem Industriegebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet - "zulässig sind nur nicht wesentlich störende Betriebe" - fest, hat der im Industriegebiet ansässige Gewerbebetrieb einen Abwehranspruch dagegen, dass im angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet ein Wohnbauvorhaben zugelassen wird, das zu seinen Lasten mit dem festgesetzten Gebietscharakter unvereinbar ist.