OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2003 (7 B 2374/02) - DRsp Nr. 2004/10067
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 7 B 2374/02
DRsp Nr. 2004/10067
»1. Maßgeblich für den Inhalt dessen, was baurechtlich genehmigt wird, ist in erster Linie die Baugenehmigung selbst; der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens.2. Der erst durch die BauNVO 1990 in § 8 Abs. 3 Nr. 1BauNVO aufgenommene Zusatz, dass Betriebswohnungen "dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet" sein müssen, hat lediglich klarstellende Funktion; für die Genehmigung von Betriebswohnungen macht es daher keinen Unterschied, welche Fassung der Baunutzungsverordnung Bestandteil des Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist.3. Setzt ein Bebauungsplan neben einem Industriegebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet - "zulässig sind nur nicht wesentlich störende Betriebe" - fest, hat der im Industriegebiet ansässige Gewerbebetrieb einen Abwehranspruch dagegen, dass im angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet ein Wohnbauvorhaben zugelassen wird, das zu seinen Lasten mit dem festgesetzten Gebietscharakter unvereinbar ist.
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