OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2004
21 E 62/04
Normen:
BauGB § 12 Abs. 1 ; GVG § 17a ; VwGO § 40 Abs. 1 ; VwVfG NRW § 54 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 776
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2527/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2004 (21 E 62/04) - DRsp Nr. 2008/1365

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 21 E 62/04

DRsp Nr. 2008/1365

»Zur Frage der Rechtsnatur eines zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einer Gemeinde geschlossenen Vertrags über den Kauf eines im gemeindlichen Eigentum stehenden, für die Umsetzung eines Bauvorhabens erforderlichen Grundstücks, wenn die Vertragsparteien später einen Durchführungsvertrag i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB vereinbart haben (hier: Verneinung des Verwaltungsrechtsweges für die Klage auf Erstattung eines Kaufpreisanteils).«

Normenkette:

BauGB § 12 Abs. 1 ; GVG § 17a ; VwGO § 40 Abs. 1 ; VwVfG NRW § 54 ;

Gründe:

Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.