OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 25.08.1994
10a D 179/92.NE
Normen:
LandschaftsG NW §§ 16, 27; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
ZUR 1995, 156
ZfBR 1995, 51

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 25.08.1994 (10a D 179/92.NE) - DRsp Nr. 1998/3224

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 10a D 179/92.NE

DRsp Nr. 1998/3224

»Landschaftspläne unterliegen nicht der Normenkontrolle.«

Normenkette:

LandschaftsG NW §§ 16, 27; VwGO § 47 ;

Gründe:

Der Normenkontrollantrag mit dem Begehren, den Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1991 für ungültig zu erklären, ist unzulässig. Er ist nicht statthaft.

Gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VwGO - nur die Anwendung dieser Norm kommt in Betracht, weil der nordrhein-westfälische Gesetzgeber von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat und die Stadtstaatenregelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwGO ersichtlich nicht eingreift - entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entlassen worden sind. Um eine solche Satzung handelt es sich bei dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Landschaftsplan der Antragsgegnerin nicht.