OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2003
7 B 2434/02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
UPR 2003, 457
ZUR 2003, 371
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1779/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2003 (7 B 2434/02) - DRsp Nr. 2004/10065

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 7 B 2434/02

DRsp Nr. 2004/10065

»1. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an, denn das BImSchG hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. 2. Es ist Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. 3. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet.