OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2005
8 A 2947/03
Normen:
StVO § 45 Abs. 3 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2 ; BauO NRW § 51 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 711
VRS 109, 378
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 603/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2005 (8 A 2947/03) - DRsp Nr. 2008/1415

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 8 A 2947/03

DRsp Nr. 2008/1415

»1. Die Verkehrsbehörde muss in einem Wohngebiet, in dem die Grundstücke über Wohnwege erschlossen werden, die nur für den Fußgängerverkehr freigegeben sind, keinen Anliegerverkehr zulassen. 2. Ein Anwohner kann unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht verlangen, dass für einen Wohnweg Anliegerverkehr in derselben Weise zugelassen wird, wie er in einem ähnlich konzipierten Wohngebiet entgegen einer widmungsrechtlichen Beschränkung zugelassen worden ist. 3. Eine bestehende Verwaltungspraxis begründet keine Selbstbindung der Verwaltung, wenn die Behörde sie für die Zukunft aus willkürfreien Erwägungen generell aufgibt und durch eine andere, ebenfalls rechtmäßige Verwaltungspraxis ersetzt.«

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 3 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2 ; BauO NRW § 51 Abs. 3 ;

Gründe: