Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Sie hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§
Für die Erteilung einer "vorläufigen" Baugenehmigung ist nach der einschlägigen Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen kein Raum. Sie kann auch nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben werden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.9.1988 - 7 B 1147/88 -, vom 23.1.1992 - 7 B 95/92 -, vom 22.10.1993 - 7 B 2598/93 - und vom 24.07.2001 - 7 B 962/01 - sowie Borddinghaus/Hahn/Schulte Bauordnung NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, § 75 Rdnrn. 117 und 175 m.w.N.).
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