OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2005
3 B 364/04
Normen:
BauGB § 125 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1529/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2005 (3 B 364/04) - DRsp Nr. 2008/1485

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 3 B 364/04

DRsp Nr. 2008/1485

»Zur planwidrigen Herstellung einer Stichstraße ohne Wendeplatz, durch welche die Grundzüge der Planung berührt werden (§ 125 Abs. 3 BauGB).«

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Bebauungsplan Nr. 168 weist für die genannte Stichstraße eine Regelbreite von 12 m aus und am Ende der Straße eine Aufweitung auf etwa 18 m Breite, auf deren Fläche ein Wendekreis mit einem Radius von ca. 9 m angelegt werden könnte. Durch den Ausbau hat die Stichstraße eine Fahrbahn von durchgehend 5 m Breite, einen 2 m breiten Gehweg auf der Westseite und über zwei Dutzend Parkstellen auf der Ostseite erhalten, die (abgesehen von zwei Behindertenparkplätzen) quer zur Fahrbahn liegen und 2,5 m x 4,3 m groß sind. Der Ausbauplan verzeichnet auf der Ostseite in etwa 4,5 m Abstand zum Fahrbahnende eine Ausbuchtung mit (Eckabrundungen) von etwa 4 m Länge und etwa 3 m Tiefe. Als Straßenfläche nicht ausgebaut ist die zusätzlich zur Regelbreite vorgesehene trapezförmige Fläche, die im Bebauungsplan für die Straßenaufweitung auf der Westseite vorgesehen ist.