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Im vorliegenden Fall läßt sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht aus § 13 BauNVO rechtfertigen.
Nach § 13 BauNVO sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig. Die Vorschrift will erkennbar nicht die Nutzung von Räumen durch alle Arten von Gewerbebetrieben zulassen, die in den jeweiligen Baugebieten nicht stören, sondern nur freiberuflich tätigen und ähnlich tätigen Gewerbetreibenden die Nutzung von Räumen zur Berufszwecken ermöglichen. Der Gesetzgeber hat sich zur Umschreibung der beiden angesprochenen Berufsgruppen unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, die nicht eindeutig sind und der Auslegung insbesondere unter Heranziehung des §
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1970 - IV C 134.65 -, BRS 23 Nr. 36; Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 56.80 -, BRS 42 Nr. 56.
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