OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2003 (9 A 183/01) - DRsp Nr. 2004/10060
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 9 A 183/01
DRsp Nr. 2004/10060
»Die Überprüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV stellt eine dem Betreiber zurechenbare gebührenpflichtige Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dar.«
Das VG hat zu Recht angenommen, dass die Überprüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV eine dem Betreiber zurechenbare Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in der Fassung vom 19.3.1985, GV. NRW. S. 256, (GebG a.F.) darstellt.
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