OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2003
10 B 1057/03
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 314
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 893/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2003 (10 B 1057/03) - DRsp Nr. 2008/1248

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 10 B 1057/03

DRsp Nr. 2008/1248

»1. Ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes grenzständiges Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, ersetzt eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW nur insoweit, als das Neubauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll. 2. Ein Vorgehen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW setzt eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde voraus, bei der auch die Belange des Grundstücksnachbarn zu berücksichtigen sind. 3. Die zutreffende Annahme, dass in baulich verdichteten innerstädtischen Bereichen die Belichtungs- und Besonnungssituation regelmäßig schlechter ist als in Baugebieten, die von aufgelockerter Bebauung geprägt sind, rechtfertigt es nicht, berechtigte nachbarliche Belange bei der Erteilung einer Baugenehmigung einfach außer acht zu lassen. 4. Gerade wenn Abstandflächen, die auch eine hinreichende Belichtung und Besonnung der Nachbargrundstücke gewährleisten sollen, nicht eingehalten werden, müssen bei stark voneinander abweichenden Bebauungstiefen die möglichen negativen Auswirkungen einer solchen Bebauung bei der Erteilung von Baugenehmigungen berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe: