Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen, ist nicht - wie das VG angenommen hat - mangels Antragsbefugnis unzulässig. Dass mit Beschluss des AG D. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden ist, schließt eine die eigenen Rechte betreffende Verletzung des Antragstellers durch die Ordnungsverfügung nicht aus.
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