OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2004
10 B 2076/04
Normen:
BauO NRW § 61 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 851
DVBl 2005, 392
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1852/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2004 (10 B 2076/04) - DRsp Nr. 2008/1303

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 10 B 2076/04

DRsp Nr. 2008/1303

»Sollen bestimmte Nutzungen baulicher Anlagen gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW aus formellen und/oder materiellen Gründen untersagt werden, bedarf es konkreter Feststellungen dazu, welche Nutzungen möglicherweise genehmigt sind und welche Nutzungen tatsächlich ausgeübt werden, da sich andernfalls nicht sicher beurteilen lässt, ob die Nutzungen, die untersagt werden sollen, außerhalb der Variationsbreite des möglicherweise Erlaubten liegen.«

Normenkette:

BauO NRW § 61 ;

Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners eingelegten Widerspruchs anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen, ist nicht - wie das VG angenommen hat - mangels Antragsbefugnis unzulässig. Dass mit Beschluss des AG D. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden ist, schließt eine die eigenen Rechte betreffende Verletzung des Antragstellers durch die Ordnungsverfügung nicht aus.